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Rente für pflegende Angehörige – das müssen Sie wissen

Sichern Sie sich Entgeltpunkte für das Rentenkonto.

Wenn Sie einen nahen Angehörigen unentgeltlich pflegen, bewertet die Rentenversicherung die Pflegezeit als Beitragszeit. Daher werden Ihnen Entgeltpunkte auf dem Rentenkonto gutgeschrieben.

Ausschlaggebend für die Höhe der Rentenbeiträge sind der Pflegegrad der pflegebedürftigen Person und der zeitliche Betreuungsumfang.

Diese Personen haben Anspruch auf die Rente für Angehörige

In den meisten Fällen werden Pflegebedürftige von ihren Angehörigen gepflegt, die sich oft dazu entscheiden, aus dem Beruf auszutreten oder die Arbeitszeit zu reduzieren.

Damit sich dies nicht nachteilig auf die künftige Rente auswirkt und keine Altersarmut droht, zahlt die Pflegekasse Rentenbeiträge für pflegende Angehörige, auch für ehrenamtlich Pflegende, wie zum Beispiel Nachbarn und Freunde.

Leistungen der Rentenversicherung

Laut Rentenversicherung gilt die Pflegezeit als Beitragszeit und wird als Wartezeit auf dem Versicherungskonto berechnet. Darüber hinaus zahlt die Pflegekasse die Rentenbeiträge der Pflegeperson und geht dabei von einem Einkommen zwischen 621,81 und 3.290,00 € aus. Jedes Jahr werden die Beträge neu berechnet.

Bei Fragen ist unser Pflegedienst gerne für Sie da, wenn Sie weiteren Beratungsbedarf haben.

Voraussetzungen für die Rente für Pflegende

Rentenbeiträge für Pflegepersonen werden nur unter bestimmten Vorgaben ausgezahlt:

  • Die Pflege wird nicht erwerbsmäßig betrieben.
  • Neben der Pflege beträgt die Arbeitszeit maximal 30 Stunden pro Woche.
  • Die zu pflegende Person hat mindestens einen Pflegegrad 2 und erhält demnach Leistungen aus der Pflegeversicherung.
  • Der Wohnsitz beziehungsweise dauerhafte Aufenthaltsort der Pflegeperson ist in Deutschland, im Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz.
  • Der Pflegeumfang beträgt mindestens zehn Stunden in der Woche, wobei die Stunden auf mindestens zwei Tage wöchentlich verteilt sein müssen und die Pflege mindestens zwei Monate im Jahr erfolgen muss.

Es muss kein Antrag bei der Rentenversicherung gestellt werden. Die Pflegekasse prüft, ob die Voraussetzungen für die Entgeltpunkte vorliegen. Bei einer positiven Entscheidung wird die Pflegeperson direkt versicherungspflichtig.

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